Operationen die lediglich zur Korrektur des Aussehens und nicht zur medizinisch notwendigen Beseitigung einer krankhaften Veränderung dienen, können erst mit der Volljährigkeit ab dem 18. Lebensjahr durchgeführt werden. In jedem Fall sollte außerdem das Wachstum abgeschlossen sein, um nach der Operation keine unerwünschten Veränderungen befürchten zu müssen.
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